Egal ob eine Nachlassregelung, Unternehmensnachfolge oder Schenkung ansteht, nur eine weitsichtig angelegte Strategie kann sicherstellen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um den Willen des Erblassers umzusetzen.
. . . sind durch ein korrektes Testament abgesichert. 20 % sind mängelbehaftet und 77 % der Bevölkerung treffen überhaupt keine testamentarische Regelung.
Darum geht es:
Wer keine Unklarheiten für die Erben hinterlassen will, muss beizeiten handeln. Nur so ist gewährleistet, dass keine steuerlichen Nachteile, langwierigen Erbschaftsstreitigkeiten oder eine Demontage der Erbmasse zu befürchten sind.
Für den Erblasser, also die Person, die ihr Vermögen gezielt weitergeben möchte, ist eine frühzeitige Regelung der Vermögensnachfolge der richtige Weg, um den eigenen letzten Willen tatsächlich durchzusetzen. Doch wie funktioniert das mit der rechtlichen Umsetzung des letzten Willens?
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann in Kraft, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sprich, wenn kein letzter Wille in Form eines Testaments oder Erbvertrags vom Erblasser formuliert wurde.
Das Erben nach Gesetz beschränkt sich ausschließlich auf Ehe- sowie eingetragene Lebenspartner und Personen, die mit dem Erblasser in direkter Blutsverwandtschaft stehen. Dies könnte bedeuten, dass weit entfernte Nichten, Neffen, Cousinen oder Cousins am Nachlass beteiligt werden, angeheiratete Kinder bzw. Enkel oder weitere nahestehende Personen aber leer ausgehen. In heutigen Patchwork-Zeiten kann diese gesetzliche Auslegung weit am eigenen letzten Willen vorbeigehen.
Sollen andere Personen, die nicht in diesen durch das deutsche Gesetz festgelegten Erbkreis gehören, Anteile am Erbe erhalten, ist rechtzeitiges Handeln notwendig. Die gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten sollten dem Erblasser beim Verfassen seines Testaments nicht unbekannt sein. Sinnvoll ist daher eine klare und rechtlich wirksame Formulierung zur gezielten Vermögensweitergabe bei vom Gesetz ungeschützten Familienverhältnissen.
Das eigenhändige Testament muss, wie es der Name bereits andeutet, vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich formuliert werden. Aus dem Inhalt sollte genau hervorgehen, welche Anteile an welche Erben übergeben werden sollen. Dies hört sich zwar einfach an, jedoch sind einige wichtige Dinge zu beachten, damit das Testament auch rechtlich Bestand hat. Nicht nur, dass der Verfasser seinen letzten Willen in einer leserlichen Handschrift formuliert, es muss auch den vollen Vornamen und Nachnamen des Erblassers enthalten. Ebenso ist die Angabe von Ort und Datum der Erstellung wichtig, da im Zweifel nur das Testament mit der aktuellsten Datumsangabe Gültigkeit besitzt.
Der Aufbewahrungsort eines solchen eigenhändigen Testaments ist frei wählbar. Wurde jedoch keine Vertrauensperson über diesen Ort informiert, besteht die Gefahr, dass es übersehen wird und der letzte Wille damit nicht ausgeführt werden kann. Absichern kann sich der Erblasser mit einer amtlichen Hinterlegung seines Testaments. In diesem Fall werden die Erben durch das Gericht über den letzten Willen informiert.
Alternativ zum eigenhändigen Testament ist es möglich, eine notarielle Urkunde über die Nachlasswünsche der Vermögensnachfolge erstellen zu lassen. Hier werden alle rechtlich notwendigen Inhalte definiert, um eine sichere Gültigkeit des Testaments zu gewährleisten. Ein weiterer Vorteil der notariellen Beglaubigung ist die Tatsache, dass die Urkunde den sonst erforderlichen Erbschein ersetzt und dem Erben so die Kosten der Erbscheinerstellung erspart.
Das notariell beurkundete Testament kann, wie auch das eigenhändige, amtlich verwahrt und in das zentrale Testamentsregister eingetragen werden. Damit ist der letzte Wille immer auffindbar und kann wie gewünscht ausgeführt werden.
Unabhängig vom verfassten Testament, aber dennoch von bedeutender Wichtigkeit ist die Erstellung einer aktuellen Übersicht über das eigene Vermögen. Hierbei ist vor allem auch der „digitale Nachlass“ zu berücksichtigen. Passwortlisten mit Onlinezugängen für Banken, Versicherungen und Bezahlunternehmen wie PayPal und Co. sind für den Erben wichtige Dokumente, um sich eine Übersicht zu verschaffen und um den Nachlass problemlos verwalten zu können. Hier empfiehlt sich die Erstellung einer übersichtlichen Vermögensnotfallakte.
Das gemeinschaftliche Testament kann ausschließlich von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden und wird daher auch Ehegattentestament genannt. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei der Erstellung eines Einzeltestaments. Alle Inhalte sollten genau definiert und leserlich formuliert sein. Allerdings müssen in diesem Fall die vollständigen Namen beider Partner sowie zu jedem Verfasser jeweils Ort und Datum angegeben werden.
Im Gegensatz zu einem Einzeltestament, welches nur von einer Person ausgefertigt wird und von dieser immer wieder geändert bzw. widerrufen werden kann, ist ein gemeinschaftliches Testament für beide Parteien bindend. Dies bedeutet, dass ein Widerruf nur sehr eingeschränkt möglich ist. Eine Änderung bzw. Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments kann nur einvernehmlich von beiden Partnern erfolgen. Veränderungen des gemeinsamen Willens durch nur einen Testamentsersteller werden ausschließlich durch eine notarielle Widerrufserklärung erwirkt. Diese muss dem lebenden Testamentspartner amtlich zugestellt werden können. Ist also ein Partner bereits verstorben, kann der Überlebende keine Änderungen am gemeinsam verfassten Testament vornehmen. Die Möglichkeit, nach dem Tod eines Partners bestimmte Teile zu ändern oder es gänzlich zu widerrufen, muss im gemeinschaftlichen Testament vorher von beiden schriftlich festgelegt worden sein. Ist dies nicht der Fall, bleibt dem Überlebenden lediglich die Ausschlagung der Erbschaft, um neue Vereinbarungen treffen zu können.
Eine anpassungsfähige Methode, um seinen Besitz bereits zu Lebzeiten nach den eigenen Wünschen zu verteilen, ist die Ausfertigung eines Erbvertrags. Dieser zwingend durch notarielle Beurkundung geschlossene Vertrag bietet viele Vorteile für die Vertragsparteien.
Während ein gemeinschaftliches Testament nur von zwei Personen, die entweder verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, verfasst werden kann, bietet der Erbvertrag vielfältigere Möglichkeiten. Im Erbvertrag können mehrere Personen ohne direktes Verwandtschaftsverhältnis gemeinsame Vorbereitungen für die Zukunft treffen, insbesondere nicht verheiratete Lebensgemeinschaften.
Die festgelegten Entscheidungen können beim Erbvertrag nur von allen Unterzeichnenden gemeinsam geändert werden. Da nach dem Tod eines Vertragspartners keine Änderungen am Erbvertrag mehr möglich sind, stellt dieser eine gute Absicherung für den überlebenden Partner dar. Eine perfekte Lösung zum Beispiel zur Nachfolgeregelung von Privatunternehmen. Auch die Vorkehrungen zur Verwaltung des Erbvermögens von noch minderjährigen Kindern können hier genau definiert werden. So kann z. B. eine gerichtliche Vormundschaft im Fall des Todes beider Elternteile umgangen und ein selbstgewählter Vermögensverwalter eingesetzt werden.
Der Erbvertrag bedarf keiner amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht, was im Vergleich zum notariellen Testament die Kosten verringert. Der Erbvertrag gilt durch seine Flexibilität als individuellste Maßnahme, um die Erbfolge frühzeitig abzusichern.
Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten sollten wohlüberlegt sein, da diese Werte in vielen Fällen später auf das Erbvermögen angerechnet werden. Hierbei spielen die Art und der Zweck der Schenkung sowie die damit verbundenen Rechte eine tragende Rolle. Unter bestimmten Umständen kann die Freibetragsfrist von zehn Jahren zwischen Schenkung und Erbfall davon betroffen sein. Auch im Fall eines bestehenden Erbvertrags gibt es gesonderte Regeln und die sogenannten Vertragserben können, wenn der Erbfall eintritt, geleistete Zuwendung von der beschenkten Person zurückfordern.
Wer seine Kinder also bei der Familien- oder Firmengründung zu Lebzeiten unterstützt, eine Immobilie vorzeitig überschreibt oder versucht, den Pflichtteil eines bestimmten Erben durch Schenkung an andere Personen zu reduzieren, sollte seine Möglichkeiten genau prüfen.
In den häufigsten Fällen ist eine Schenkung nur gut gemeinte Hilfe, doch meist führen unvorsichtiges Handeln und Unwissenheit zu unnötigen Streitigkeiten im Erbfall. Eine einwandfreie Darstellung der Details kann diese oft langwierigen Erbschaftsstreitigkeiten verhindern.
Geboren 1964 in Frankfurt, Vater von zwei Töchtern. August 1986 – Juli 1989: Studium bei der hess. Finanzverwaltung, Abschluss zum Dipl.-Finanzwirt
März 1999 – Dezember 2002: Studium an der FH Worms, Fachrichtung Steuerwesen, Abschluss Diplom BW (FH)
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Glossar:
Als Erblasser wird die Person bezeichnet, deren Vermögen im Falle des Versterbens an einen oder mehrere Nachfolger übergeht.
Ist diejenige Person, auf die im Falle des Versterbens einer anderen Person deren Vermögen übergeht. Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erbe vollständig in die Position des Verstorbenen ein. Er übernimmt sozusagen die Rechtsstellung des Verstorbenen.
Bestimmt der Erblasser nicht einen Alleinerben, sondern setzt er mehrere Erben ein, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft sichert die Rechte jedes einzelnen Erben, indem sie keinem der Gemeinschaft eine alleinige Rechtsposition verschafft. Dies ist im Alltag nicht besonders praktisch. Die Erbengemeinschaft ist daher von ihrer Zweckrichtung meist nur eine vorübergehende Lösung, welche zügig beendet werden sollte.
Grundsätzlich haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen für die Geldverpflichtungen aus dem Nachlass. Es ist aber möglich, diese umfassende Haftung zu beschränken.
Hat ein Verstorbener kein Testament hinterlassen, aus welchem hervorgeht, wer sein Vermögen erbt, sind nach BGB die gesetzlichen Erben erbberechtigt. Dies sind zuerst die Ehe- und Lebenspartner sowie die eigenen Kinder, danach folgen ggf. die übrigen Verwandten.
Ehegatten und eigene Kinder der verstorbenen Person erhalten eine Mindestbeteiligung am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Dies gilt auch dann, wenn es durch den Erblasser ausdrücklich nicht gewünscht war. Dieser Pflichtteilsanspruch entspricht dann der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.
Die gesetzliche Erbfolge kann der Erblasser durch Erstellung eines wirksamen Testamentes ausschließen bzw. verändern.
Dies kann durch ein eigenes handschriftliches oder ein notarielles Testament erfolgen. Welche Testamentsform die geeignetste ist, ist je nach Fall individuell zu beurteilen.
Durch ein Testament können nicht alle gesetzlichen Erben völlig vom Erbe ausgeschlossen werden. Dem ggf. verbliebenen Ehegatten sowie den Nachkommen des Erblassers (Kinder) steht immer ein Pflichtteilsanspruch zu, welcher in der Regel der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches entspricht.
Zugewinngemeinschaft:
Gilt als gesetzlicher Standard bei Ehegatten. Der Zugewinn innerhalb der Ehejahre wird zwischen beiden geteilt. Hierfür werden das Anfangsvermögen bei Eheschließung sowie das Schlussvermögen am Ende der Ehe ermittelt. Die Wertdifferenz gehört jedem Ehepartner grundsätzlich zu 50 %.
Gütergemeinschaft:
Das Vermögen der Eheleute zählt grundsätzlich vollständig als gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Als Gesamtgut gilt sowohl das Vermögen, welches die Partner vor der Eheschließung hatten, als auch das Vermögen, welches die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben. Für das Wirksamwerden einer Gütergemeinschaft bedarf es eines notariell geschlossenen Ehevertrages.
Gütertrennung:
Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung des Vermögens beider Ehe- oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist. Jeder Ehe- oder Lebenspartner bleibt Eigentümer seines Vermögens vor der Eheschließung sowie des Vermögens, welches während der Ehe von ihm erworben wurde. Die Vereinbarung der Gütertrennung bedarf eines notariellen Ehevertrags.
Testamentseröffnung:
Sobald ein Testament besteht, ist für dessen Eröffnung das Nachlassgericht/Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene gemeldet war. Soweit Testamente/Erbverträge etc. gefunden werden bzw. für den Erblasser aufbewahrt wurden, sind diese dort unverzüglich abzuliefern.
Ein Erbschein wird i. d. R. benötigt, wenn kein notarielles Testament besteht und Grundbesitz im Nachlass vorhanden ist. Der Erbschein ist beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Der Erbscheinantrag kann auch über einen Notar beim Nachlassgericht gestellt werden.
Der Erbe kann (z. B. bei Überschuldung) binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall das Erbe ausschlagen. Dies ist möglich beim zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht am eigenen Wohnort oder am Sterbeort des Erblassers bzw. über eine Erklärung beim Notar.
Unter Nießbrauch versteht man das Recht auf die Nutzung einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen oder fremd zu vermieten und damit alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen (sog. Fruchtziehung).
Vom Vorbehaltsnießbrauch spricht man, wenn Vermögen z. B. durch Schenkung an jemanden übertragen wird, der Übergeber sich bzw. sich und seinem Ehegatten aber weiter die lebenslange Nutzung am übertragenen Vermögen vorbehält und damit die Erträge aus diesem weiter erhält bzw. das übertragene Vermögen zu Lebzeiten weiter nutzen darf, zum Beispiel das im Rahmen des Vorbehaltsnießbrauchs übertragene Haus weiterhin selbst bewohnt oder vermietet.
Das Wohnrecht ist im Vergleich zum Nießbrauch das höchst persönliche Recht, z. B. eine Wohnung oder ein Gebäude bzw. Teile davon nur selbst zu nutzen. Eine Vermietung an Dritte o. ä. (sogenannte Fruchtziehung) ist nicht möglich. Da das Wohnrecht ein höchst persönliches Recht ist, ist dieses nicht übertragbar oder pfändbar.
Im Rahmen eines Testamentes kann es außer den Erben auch Vermächtnisnehmer geben. Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, sondern ein Begünstigter, welcher vom Erblasser einen oder mehrere Vermögensgegenstände vererbt bekommt. Der Erbe hat diese an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.
Grundsätzlich ist man als Beschenkter oder Erbe nicht automatisch zur Abgabe einer Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Dies ist nur dann der Fall, wenn die steuerlichen Freibeträge überschritten werden und dadurch eine Schenkungssteuer- oder Erbschaftsteuerschuld entsteht. Sollte dies der Fall sein, ist der Vorgang innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt selbstständig anzuzeigen.